Berufsbild

Neben der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/Heilpraktikerin" gibt es in Deutschland seit 1993 auch den "Heilpraktiker/-in für Psychotherapie".

Heilpraktiker/-in

Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/Heilpraktikerin" ist in Deutschland gesetzlich geschützt. Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer im Besitz der Erlaubnisurkunde zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Heilpraktikergesetz und der dazu gehörenden Durchführungsverordnung ist.

Nach bestandener Prüfung haben Sie z. B. folgende berufliche Möglichkeiten:

  • Tätigkeit in naturheilkundlich orientierten Privat- oder Kurkliniken.
  • Aufbau eines ganzheitlichen Gesundheitszentrums mit einem Team heilkundlicher Fachleute.
  • Tätigkeit als Seminarleiter/-in oder Referent/-in.
  • Tätigkeit als Pharmareferent/-in für die naturheilkundliche Industrie.
  • Tätigkeit in eigener Praxis nach einer entsprechenden praktischen Fachausbildung.
  • Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Heilpraktiker/-innen dient der Feststellung, Linderung und Heilung von Krankheiten im Sinne ganzheitlichen Denkens, also des Zusammenhangs von Körper, Geist und Seele. Die Heilverfahren, denen sich der HP bedient, sind besonders gekennzeichnet durch die Vermeidung von belastenden Nebenwirkungen.

Die Beeinflussung des erkrankten Organismus geschieht auf möglichst schonende Art und Weise. Sie entspricht den biologischen Bedürfnissen des kranken Menschen und aktiviert seine Selbstheilungskräfte. Darin liegt das Wesen der Naturheilkunde. Die Naturheilkunde ist Komplementärmedizin, also eine sinnvolle Ergänzung der Schulmedizin.

Erfahrungsgemäß nehmen besonders chronisch kranke Menschen die Dienste eines HP in Anspruch. In vielen Fällen kann der HP durch seinen völlig anderen Ansatz als die Schulmedizin hier helfen, lindern und heilen.

Die Vielfalt der einzelnen Diagnose- und Therapieverfahren ist sehr groß. Der HP wählt in jedem Einzelfall immer die Therapie aus, die für den Patienten/die Patientin am wirksamsten erscheint. Grundlage hierfür ist die spezifische fachliche Kompetenz und Erfahrung.

Manchmal aber müssen verschiedene Wege versucht werden, bis die Behandlung anschlägt, da jeder Patient/jede Patientin sehr individuell reagiert. Ein Heilungsversprechen ist deshalb nicht möglich.

Die Patienten und Patientinnen werden vor Beginn der Behandlung über Ziel und Zweck der Maßnahme, die Durchführung, die eventuellen Begleiterscheinungen und die Kosten aufgeklärt.

Heilpraktiker/-innen haben ein eigenes Gebührenverzeichnis, die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Hier haben die Berufsverbände die Richtsätze für Liquidationen der durch Heilpraktiker/-innen durchgeführten Behandlungen festgelegt. Dieses Gebührenverzeichnis ist vom Bundeskartellamt überprüft und genehmigt worden. Hält ein HP sich nicht an die in der GebüH empfohlenen Richtsätze, ist er/sie verpflichtet, dieses den Patienten vor Beginn der Behandlung zu sagen. Die Leistungen der Heilpraktiker/-innen werden nur von den Privatkassen und der Beihilfe erstattet. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Behandlungen aus eigener Tasche, es sei denn, sie haben eine entsprechende private Zusatzversicherung.

Aufsuchen können Sie Heilpraktiker/-innen grundsätzlich bei allen Erkrankungen. Fallen diese nicht in den Zuständigkeitsbereich, wird der HP Sie gerne über Ihre Erkrankung aufklären und an einen Facharzt oder eine Klinik verweisen.

Heilpraktiker/-innen unterliegen selbstverständlich der Sorgfaltspflicht, d. h. sie dürfen nur Diagnose- und Therapieverfahren anwenden, die sie gelernt haben. Dieses beinhaltet auch die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Die Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht, der Hygienevorschriften und weiteren gesetzlichen Bestimmungen hat das örtliche Gesundheitsamt.

Auszug aus dem Heilpraktikergesetz

Auszug aus dem Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939

§ 1
1. Wer die Heilkunde ausüben will, ohne Arzt zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis.

Erklärung:
In Deutschland gibt es drei Legitimationen, um die Heilkunde ausüben zu dürfen, d. h. eigenverantwortlich die Diagnose zu stellen, die Therapie festzulegen und ggf. auszuführen:
  • den Beruf des Arztes/Zahnarztes,
  • den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten
  • und den Beruf des Heilpraktikers.
Alle anderen Berufe des Gesundheitswesens, wie z. B. Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure, Hebammen und Podologen, sind sogenannte Medizinische Assistenzberufe. Diese Therapeuten dürfen nur auf Anweisung eines Arztes oder Heilpraktikers die für den jeweiligen Patienten angeordnete Therapie anwenden. Personen, die im Wellnessbereich tätig sind, z. B. Kosmetikerinnen, Fußpflegerinnen oder auch ohne jegliche Fachausbildung, dürfen nur gesunde Menschen zur Gesunderhaltung behandeln.


2. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten ...

Erklärung:
Berufsmäßig = Wiederholung, gewerbsmäßig = gegen Bezahlung.


3. Wer die Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen. Er führt die Bezeichnung "Heilpraktiker".


§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

Erklärung:
Der Heilpraktiker muss eine Praxis haben.
Hausbesuche müssen vom Patienten bestellt sein und es darf nur der behandelt werden, für den der Besuch bestellt wurde.
Die Behandlungen von Patienten im Rahmen von z. B. Messen oder Vorträgen ist verboten.


§ 6
Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Erklärung:
Krankheiten im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer dürfen nicht vom Heilpraktiker behandelt werden.
(Siehe Zahnheilkundegesetz: Wer die Zahnheilkunde ausüben will, bedarf der Bestallung als Zahnarzt oder Arzt...)


Auszug aus der Durchführungsverordnung zum HPG (18.02.1939)

§ 2
1.Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn

  • der Antragsteller nicht 25 Jahre alt ist,
  • er nicht mindestens eine abgeschlossene Hauptschulbildung nachweisen kann,
  • sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, Erklärung: Polizeiliches Führungszeugnis
  • ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt, Erklärung: Ärztliches Attest
  • sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Erklärung: Heilpraktiker-Prüfung

Heilpraktiker/-in für Psychotherapie

Seit 1993 gibt es die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ("kleiner Heilpraktiker"), d. h. diese Heilpraktiker/-innen dürfen nur psychotherapeutisch tätig sein.

Zusätzlich zu den gesetzlichen Einschränkungen der Heilpraktiker/-innen bedeutet dies, dass keine manuellen Therapien wie z. B. Massagen angewendet werden dürfen. Ebenso ist das Verschreiben oder Empfehlen von Medikamenten, auch Homöopathika und Bachblüten, verboten.

Der Bedarf an Psychotherapie ist groß. Jedes Jahr erkranken in Deutschland über 15 Millionen Menschen an einer psychischen Störung, die Tendenz ist zunehmend. Die Heilpraktiker/-innen für Psychotherapie befassen sich mit psychischen und psychosomatischen Störungen. Deshalb sind für die therapeutische Tätigkeit gute diagnostische Fähigkeiten sehr wichtig.

Psychotherapeutische Maßnahmen sind z. B.

  • Gesprächstherapie
  • Verhaltenstherapie
  • Familienaufstellung
  • Autogenes Training
  • Hypnose